Projektbeschreibung

Gemeinde Langerwehe
Verkehrsgutachten für zwei Bebauungspläne

In der Gemeinde Langerwehe besteht aufgrund der Nähe zum Oberzentrum Aachen sowie den Mittelzentren Eschweiler, Jülich und Düren, den hohen Naherholungsqualitäten durch die naturräumlichen Besonderheiten sowie der guten Verkehrsanbindung durch die Bundesautobahn und DB-Strecke eine hohe Wohnraumnachfrage. Als Ergebnis des gesamtstädtischen Wohnentwicklungskonzeptes wurde der Bebauungsplan F 20 „Neue Töpfersiedlung“ östlich der Luchemer Straße aufgestellt. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtgröße von ca. 6 ha und befindet sich im Norden des Hauptortes Langerwehe sowie östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes F 22 „Am Luchemer Wege“, welcher ebenfalls durch MWM bearbeitet und begleitet wurde.

Für beide Bebauungspläne wurde ein Verkehrsgutachten erforderlich, um die Verkehrsqualität, die verträgliche Verkehrsabwicklung und die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte sicherzustellen. Um eine Gesamtaussage zum Verkehr zu treffen, wurden die Verkehrsgutachten für den B-Plan F20 und F22 integriert und zusammen betrachtet. Im Rahmen der Bearbeitung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrsdaten erhoben, Neuverkehre berechnet, Prognosefälle gebildet und Leistungsfähigkeitsnachweise erbracht.

Die äußere Erschließung in das Plangebiet erfolgt über die Anbindung an einen geplanten Mini – Kreisverkehrsplatz (Ø 23 m) der östlich und westlich angrenzenden neuen Baugebiete. Somit wird der Ausbau von zwei versetzten Knotenpunktbereichen verhindert und eine gemeinsame Erschließung zur Stärkung des Ortseingangs „Langerwehe“ realisiert.

Die Leistungsfähigkeitsnachweise wurden sowohl für den bestehenden Kreisverkehrsplatz (B264 / Luchemer Straße – Netzknotennummer 5104054), als auch für den geplanten Mini-Kreisverkehrsplatz zur Erschließung beider Wohngebiete erbracht. Für die Berechnungen der Leistungsfähigkeiten wurde das Programm „Kreisel“ der BPS GmbH eingesetzt.

Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat im Jahr 2022 beide Bebauungspläne gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.