Projektbeschreibung
Stadt Eschweiler BP St.-Antonius-Hospital
Das ca. 4,9 ha große Plangebiet Bebauungsplan 306 – St.-Antonius-Hospital – befindet sich im Stadtzentrum von Eschweiler, unmittelbar angrenzend an die Fußgängerzone der Innenstadt.
Das St.-Antonius-Hospital als bedeutende und in der Stadt Eschweiler zentral gelegene Gesundheitseinrichtung gewährleistet die medizinische Versorgung für die Stadt und die Region. Das Krankenhaus bietet hochspezialisierte Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten. Um den Krankenhausstandort zu optimieren und an sich weiterentwickelnde medizinische Standards anzupassen, beabsichtigt der Krankenhaus-Träger, die St.-Antonius-Hospital gGmbH, in den nächsten Jahren insgesamt 9 größere bauliche Einzelmaßnahmen durchzuführen.
Die Umsetzung dieser für die nächsten 5-10 Jahre angelegten Umbaumaßnahmen ist teilweise im Rahmen der bestehenden verbindlichen Bauleitpläne nicht rechtssicher möglich. Aus den jeweiligen Einzelmaßnahmen ergeben sich logistische und funktionale Abhängigkeiten zur Optimierung des Krankenhausablaufes und somit weitere Ergänzungen und Verlagerungen von Klinikbereichen und Verwaltungseinheiten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes 306 wird erforderlich, um die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme zu schaffen.
Der Bebauungsplan 306 soll durch die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie durch die Berücksichtigung der verträglichen Einfügung der Maßnahmen in die Innenstadtstruktur der langfristen Sicherung des Krankenhausstandortes dienen.
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Innenstadt“ gemäß dem städtischen Einzelhandelskonzept („Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Eschweiler“ vom 21.01.2016, GMA). Um die Nutzungsmöglichkeit für den innenstadtrelevanten Einzelhandel zukunftssicher zu gewährleisten, sollen für die bebauten Bereiche zwischen Hospitalgasse und Marienstraße bzw. das Eckgebäude Grabenstraße Nr. 76 durch Festsetzung von Baugebieten ausschließlich Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen werden (in diesem Fall Urbanes Gebiet MU nach § 6a BauNVO). Darüberhinausgehende planerische Regelungen z. B. zu Geschossigkeit, zur Bauweise oder zu Baugrenzen sind in diesen vollständig bebauten Bereichen nicht erforderlich, da die Zulassung von Bauvorhaben im Übrigen nach den Vorschriften des § 34 BauGB (Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung) erfolgen kann. Durch den Verzicht weitergehender Festsetzungen sollen u. a. Vorhaben ermöglicht werden, die eine dem heutigen Bestand und dem zentralen Standort angepasste Grundstücksausnutzung haben. Insbesondere soll durch den Bebauungsplan verhindert werden, dass sich der Einzelhandel weiter in die Randlagen der Stadt verlagert (mit den damit einhergehenden städtebaulichen Nachteilen wie Verkehrserzeugung, Flächenverbrauch, Verlust der Innenstadtqualität).
Das Planungsziel für die an das Krankenhausareal angrenzenden Bereiche orientiert sich an den bereits im Jahr 2006 dokumentierten Planungszielen und Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 274. Es wird durch Festlegung der Nutzungsart eine attraktive Innenstadtqualität angestrebt.
MWM begleitete das komplexe Planverfahren von der planungsrechtlichen Beurteilung des Umbaukonzeptes des Hospitals, über die erschließungstechnischen Aspekte mit Verkehrsgutachten (inkl. Abstimmungen mit Städteregion Aachen) und den Zählungen für das Schallgutachten bis zum Satzungsbeschluss.